Klaus Wulff c/o Steinmann
Albrechtstr. 75
12167 Berlin

Berlin 13.3.23

An die JVA Leitung
Fr. Dr. Bardarsky
Alfredstr. 11
10365 Berlin

Betreff: Haft Sabine Wohlgemuth

Sehr geehrte Frau Dr. Bardarsky, Herr Abraham, Frau Enders,

in Anbetracht der Haft von Frau Wohlgemuth möchte ich auf einige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Haft und dem Strafvollzug hinweisen. Es ist nicht an uns das Urteil des Gerichts anzuzweifeln. Ich möchte dennoch darauf hinweisen, dass mit einer vielleicht formal korrekt erkannten Fristverletzung Frau Wohlgemuths das Urteil ergangen ist, aber weil sie kein rechtliches Gehör erhielt, das Gericht nicht auf den angemessenen Sachstand im Urteil gebracht wurde.

Wiederholung zur Sache: Das Ordnungsamt stellte Forderungen in der Sache postalisch zu, das Amtgericht schaffte das nicht in der Sache.
Es handelte sich um eine Forderung um Verdienstausfall vom Ordnungsamt, obwohl der Durchgangsarzt der Ordnungsbeamtin Arbeitsfähigkeit attestierte, weiter um eine Ordnungswidrigkeit (Maske), und eine Straftat (Widerstand). Frau Wohlgemuth fühlte sich von der Ordnungsbeamtin auf der Schloßstraße unvermittelt angegangen und wehrte sich erschrocken gegen einen mutmasslichen Raub und setzte nach Klärung die Maske auf. Welche weiteren Missverständnisse oder Widersprüche auftraten, ist eben nicht durch Frau Wohlgemuths Vernehmung oder rechtliches Gehör geklärt worden.

Das kann ich als Bürger dieses Landes nicht unangefochten akzeptieren, ein anderes Urteil hätte viel Geld erspart, so zahlt Frau Wohlgemuth 30 Euro täglich ab, bei ca 266,- Kosten.

Frau hat Wohlgemuth einige Entschlüsse gefasst, die in Folge Herausforderungen bieten.

  1. Frau Wohlgemuth ist nicht nach Strafvollzugsgesetz zu resozialisieren, weil sie nicht entsozialisiert ist.
  2. Da niemand auf dem Sachtstand ist, ist im Urteil unklar, wer das Opfer, ist, die deutsche Gesellschaft ist es nicht, ich bin es nicht, vielleicht die anderen 83,19 Millionen Bundesbürger. Diese sind unpersönlich in Bezug auf Frau Wohlgemuths Straftat. Wie soll deshalb nach Strafvollzugsgesetz (StVollzG) der Täter -Opfer ausgleich aussehen? Beide Punkte sind eine Herausforderung. Bitte händigen Sie ihr ein Strafvollzugsgesetz aus.
  3. Frau Wohlgemuth wurde der Blutdruck gemessen zirka 180 /120 mmHg. Das ist ein Notfall, warum wurde dem nicht nachgegangen, warum wurde nicht nachgemessen? Beim Messen war außerdem der dickere Stoff des Pullis dazwischen, was den Wert verfälschen kann. Ich habe mich überzeugt, dass Frau Wohlgemuth keine weiterreichende Symptome zu einem Bluthochdruck hat, außer, dass sie mehr raucht und Gewicht verliert. Ich beantrage ein Stethoskop und Blutdruckmanschette zum Besuch mitzubringen und manuell nachzumessen. Das elektrische Gerät wird falsch gemessen haben, ich bin Krankenpfleger.
  4. Ermöglichen Sie Frau Wohlgemuth Zugang zu Büchern, oder lassen Sie ihr bringen, nach vorliegenden wissenschaftlichen Studien ist das gut für den Haftverlauf. Sie reicht eine Liste ein. Ohne Resourcen zu verschwenden kann das eine Mitgefangene übernehmen. Ich beantrage ihr einen nur mit Büchern bespielten E-Bookreader bringen zu dürfen.
  5. Frau Wohlgemuth teilte mir mit, dass sie nur mündliche Begründungen über die wiederholt misslungenen Buchungen ihres Geldes für Mehrbedarf auf die drei verschiedenen Konten bekommt. Das ist unzureichend. Sie und die Firma, die das übernimmt, müssen das klarer gestalten.
  6. Ich schlug ihr vor eine Gefängniszeitung zu beginnen. Sie meinte das sei schwierig bei den Sprachproblemen der Mitgefangenen. Vielleicht zeigt sie weiteres Interesse, und es können weitere potentielle Mitarbeiter ermittelt werden.

Ich betreue im Krankenhaus teils ähnliche Menschen wie Sie bei Drogenmissbrauch, Fremd- und Selbstgefährdung und muss ihnen gegenteilig zu Ihnen maximale Freiheit ermöglichen (Der Kranke steht im Mittelpunkt nicht der Straftäter). Ich stelle mich zum Thema zu einem Sachvortrag mit anschliessender Diskussion unter den Beamten zur Verfügung in einem Lehrgang, wie die Belastung mit diesen Menschen einzuordnen und anzugehen ist, zu allseitigem Vorteil. Ich bemerke, dass wir verschiedene Ansätze haben.

Schliesslich, zum Aufenthalt in der Eingangsabteilung mangels Röntgen zur Kontrolle auf Tuberkulose (TBC): Eine Sputumprobe hätte längst stattfinden können, das Ansetzten der Kultur dauert vier Wochen.
Der Infektiologe der Charité, Prof. Th. Schneider, teilte mir mit, man nehme eine dreimalge Sputumprobe und -testung auf die Ziehl-Neelsen Färbung (Blaufärbung) vor, ein dreimal negatives Ergebnis, dann gelte jemand als nicht ansteckend (auch bei positiven TBCbefund, zum Beispiel geschlossene Knochentuberkulose. )

Ähnlich einem Soldaten hat Frau Wohlgemuth nicht alle Bürgerrechte verloren und es ist zu wünschen, dass die Massregel beziehungsweise der Strafvollzug für alle drei, die Justiz, Frau Wohlgemuth und die Gesellschaft zielführend ist. Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung (030 7060 5114; roomsixhu@freenet.de und klaus.wulff@charite.de )

Mit freundlichem Gruß

K. Wulff